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Ratgeber

Einspeisevergütung 2026: Was wird noch gezahlt?

Wie die EEG-Vergütung 2026 funktioniert: Degression, Teil- und Volleinspeisung, 20 Jahre Laufzeit und was das Solarspitzengesetz bei negativen Preisen ändert.

Münchener Photovoltaik4 Min. Lesezeit
Einspeisevergütung 2026: Was wird noch gezahlt?

Für eingespeisten Solarstrom zahlt der Netzbetreiber auch 2026 eine feste Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Sie ist allerdings deutlich niedriger als vor zehn Jahren und seit dem Solarspitzengesetz an Bedingungen geknüpft, die viele noch nicht kennen. Für die Wirtschaftlichkeit einer typischen Hausanlage ist sie heute eher Beiwerk – aber ein verlässliches.

Genaue Cent-Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Die Sätze ändern sich halbjährlich, und maßgeblich ist immer der Wert zum Zeitpunkt Ihrer Inbetriebnahme. Die Mechanik dahinter bleibt aber gleich.

Wie der Satz festgelegt wird

Die Vergütung wird bei Inbetriebnahme für die gesamte Förderdauer festgeschrieben: 20 volle Kalenderjahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Wer im März 2026 in Betrieb geht, erhält also denselben Satz bis Ende 2046.

Für Neuanlagen sinkt der Satz planmäßig jeweils zum 1. Februar und zum 1. August um einen festen Prozentsatz, die sogenannte Degression. Liegt Ihre Inbetriebnahme knapp vor einem dieser Stichtage, sichern Sie sich den etwas höheren Satz. Die Differenz ist klein; wichtiger ist, dass die Anlage vollständig und sauber in Betrieb geht.

Die Staffelung nach Größe und Modell

MerkmalWirkung auf die Vergütung
Teileinspeisung bis 10 kWpGrundsatz, zuletzt grob 7 bis 8 ct/kWh
Anlagenteil über 10 kWpniedrigerer Satz nur für diesen Leistungsanteil
Volleinspeisungdeutlich höherer Satz, dafür kein Eigenverbrauch
über 100 kWpDirektvermarktung Pflicht, Marktprämie statt fester Vergütung

Die Vergütung wird anteilig berechnet. Eine 14-kWp-Anlage erhält also nicht einen Mischsatz nach Gefühl, sondern für 10/14 der eingespeisten Menge den Satz der ersten Stufe und für 4/14 den niedrigeren der zweiten. Ob sich Volleinspeisung für Sie lohnt, vergleicht der Beitrag Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung.

Was eine Anlage damit im Jahr einnimmt

Zur Einordnung ein Beispiel mit angenommenen 7,5 ct/kWh: Eine 10-kWp-Anlage in München erzeugt etwa 10.500 kWh. Bei einer Eigenverbrauchsquote von 30 Prozent werden rund 7.350 kWh eingespeist. Das ergibt etwa 550 Euro Vergütung im Jahr. Die 3.150 selbst genutzten Kilowattstunden sparen bei 34 ct Strompreis dagegen rund 1.070 Euro.

Das Verhältnis zeigt, warum sich die Planung heute am Eigenverbrauch ausrichtet. Die Vergütung ist die Absicherung für den Überschuss, nicht der Hauptertrag. Wie beides zusammen die Amortisation bestimmt, rechnen wir dort ausführlich vor.

Was das Solarspitzengesetz geändert hat

Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gelten drei Neuerungen, die direkt auf die Einnahmen wirken:

  • Keine Vergütung bei negativen Preisen: In Viertelstunden, in denen der Börsenstrompreis negativ ist, erhalten Neuanlagen keine Vergütung. Das betrifft vor allem sonnige Mittage an Wochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer.
  • Ausgleich am Ende: Die ausgefallenen Zeiträume werden an die 20-jährige Förderdauer hinten angehängt. Verloren ist das Geld also nicht vollständig, es wird aber deutlich später gezahlt.
  • 60-Prozent-Grenze: Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist, darf die Anlage höchstens 60 Prozent ihrer Modulleistung ins Netz einspeisen. Mit Speicher und Eigenverbrauch ist der tatsächliche Verlust meist gering, bei reiner Einspeisung spürbar.

Die Details und Übergangsregeln beschreibt der Beitrag Solarspitzengesetz: Was sich ändert. Zum Messsystem selbst siehe Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik.

Was das in der Praxis bedeutet

Ein Speicher, der nicht einfach um 9 Uhr morgens voll ist, sondern gezielt die Mittagsspitze aufnimmt, gewinnt an Wert. Moderne Energiemanagementsysteme laden deshalb prognosebasiert. Auch Ost-West-Anlagen profitieren, weil ihre Erzeugung weniger stark auf die Mittagsstunden konzentriert ist.

Voraussetzungen für die Auszahlung

  1. Anmeldung beim Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme – in der Stadt München ist das die SWM Infrastruktur, im Umland meist ein regionaler Netzbetreiber.
  2. Registrierung im Marktstammdatenregister binnen eines Monats nach Inbetriebnahme. Wer das versäumt, riskiert, dass die Vergütung bis zur Nachholung verringert wird.
  3. Ein Zweirichtungszähler oder intelligentes Messsystem, das die Einspeisung erfasst.
  4. Angabe einer Bankverbindung beim Netzbetreiber. Ausgezahlt wird meist über monatliche Abschläge und eine Jahresabrechnung.

Steuerlich ist die Vergütung für Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden in aller Regel einkommensteuerfrei. Die Einzelheiten dazu gehören aber in eine Steuerberatung, nicht in einen Ratgeber.

Häufige Missverständnisse

  • „Die Vergütung steigt mit dem Strompreis.“ Nein. Der Satz ist fest und unabhängig von Börsen- oder Haushaltsstrompreisen, abgesehen von der Sonderregel bei negativen Preisen.
  • „Eine Erweiterung bekommt den alten Satz.“ Auch nein. Zusätzliche Module, die später in Betrieb gehen, gelten als eigene Anlage mit dem Satz ihres Inbetriebnahmezeitpunkts.
  • „Speicherstrom wird extra vergütet.“ Strom, der aus dem Speicher ins Netz fließt, wird nur vergütet, wenn er vorher aus der Solaranlage geladen wurde; Netzstrom im Speicher ist davon ausgeschlossen, was die Messung entsprechend abbilden muss.

Und nach 20 Jahren?

Nach Ende der Förderdauer entfällt der feste Satz. Die Anlage darf weiter einspeisen, erhält dann aber nur noch einen marktorientierten Wert, der nach Abzug von Vermarktungskosten gering ausfallen kann. Für die meisten Betreiber heißt das: Eigenverbrauch wird dann noch wichtiger. Welche Optionen es gibt, beschreibt Photovoltaik nach 20 Jahren.

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