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Ratgeber

PV-Anlage und Steuern: Nullsteuersatz und Einkommensteuer.

Was der Nullsteuersatz beim Kauf einer PV-Anlage bedeutet, wann Einnahmen einkommensteuerfrei sind und in welchen Fällen ein Steuerberater dazugehört.

Münchener Photovoltaik4 Min. Lesezeit
PV-Anlage und Steuern: Nullsteuersatz und Einkommensteuer

Bis Ende 2022 war eine private Photovoltaikanlage steuerlich ein kleines Unternehmen, mit Umsatzsteuervoranmeldung, Gewinnermittlung und oft einer Liebhaberei-Diskussion mit dem Finanzamt. Seit 2023 ist das für die meisten Einfamilienhaus-Anlagen deutlich einfacher geworden. Zwei Regeln tragen diese Vereinfachung: der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und die Einkommensteuerbefreiung für kleinere Anlagen.

Dieser Beitrag erklärt, was beide Regeln grundsätzlich bedeuten. Er ersetzt keine Steuerberatung. Sobald Ihre Situation vom Standardfall abweicht – Vermietung, Gewerbe im Haus, mehrere Anlagen, Landwirtschaft –, gehört ein Steuerberater an den Tisch.

Die beiden Regeln im Überblick

NullsteuersatzEinkommensteuerbefreiung
Rechtsgrundlage§ 12 Abs. 3 UStG§ 3 Nr. 72 EStG
Betrifftden Kauf: Lieferung und Installation der Anlageden Betrieb: Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch
GrenzeAnlagen auf oder nahe Wohngebäuden; bis 30 kWp gelten die Voraussetzungen als erfülltbis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem
Wirkung0 % Umsatzsteuer auf der RechnungEinnahmen bleiben bei der Einkommensteuer außen vor

Umsatzsteuer: Warum auf der Rechnung 0 % stehen

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen und den für den Betrieb wesentlichen Komponenten – Wechselrichter, Unterkonstruktion, Batteriespeicher – sowie für deren Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder bestimmter öffentlicher und gemeinnütziger Gebäude betrieben wird. Für Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister wird unterstellt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Für Sie bedeutet das: Der Fachbetrieb stellt die Anlage ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Anders als früher müssen Sie nicht zur Regelbesteuerung wechseln, um sich eine Vorsteuer zurückzuholen – es gibt schlicht keine. Das gilt auch für einen Speicher, der später nachgerüstet wird, sofern er zur Anlage gehört.

Was nicht darunter fällt

Nicht jede Leistung rund um die PV-Anlage ist automatisch begünstigt. Nach der bisherigen Auslegung der Finanzverwaltung fallen etwa reine Wartungs- oder Reparaturleistungen, eine Wallbox oder Arbeiten am Dach, die nicht unmittelbar der Montage dienen, nicht unter den Nullsteuersatz. Ob der Austausch eines Zählerschranks begünstigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein sauberes Angebot weist diese Positionen getrennt aus.

Einkommensteuer: Keine Gewinnermittlung mehr

Die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen aus kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei – sowohl die Einspeisevergütung als auch den Wert des selbst verbrauchten Stroms. Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module. Die Grenze liegt bei 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit; insgesamt dürfen die begünstigten Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kWp nicht überschreiten.

Ist die Anlage befreit, müssen Sie für sie keine Einnahmenüberschussrechnung mehr abgeben. Die Kehrseite: Kosten der Anlage wirken sich steuerlich ebenfalls nicht mehr aus. Abschreibungen oder Zinsen lassen sich dann nicht gegenrechnen.

Wann es komplizierter wird

  • Mehrfamilienhaus oder Mieterstrom: Hier kommt es auf die Zahl der Einheiten und darauf an, wer den Strom an wen liefert. Siehe Photovoltaik im Mehrfamilienhaus.
  • Gewerbe oder Landwirtschaft: Die Anlage kann zum Betriebsvermögen gehören, mit eigenen Folgen für Abschreibung und Umsatzsteuer. Siehe Photovoltaik in Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Mehrere Anlagen: Wer mehrere Objekte mit PV besitzt, muss die Leistungen zusammenrechnen.
  • Anlagen aus der Zeit vor 2023: Für Altanlagen gibt es Übergangsfragen, etwa zur früheren Vorsteuererstattung. Das sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.

Und die Umsatzsteuer auf die Einspeisung?

Wer Strom ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer. Für typische Einfamilienhaus-Anlagen greift aber in aller Regel die Kleinunternehmerregelung, sodass keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung anfällt und keine Voranmeldungen nötig sind. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, hängt von Ihren übrigen Umsätzen ab – wer bereits unternehmerisch tätig ist, sollte das vor der Inbetriebnahme prüfen lassen.

Welche Unterlagen Sie aufbewahren sollten

Auch wenn für eine befreite Anlage keine Gewinnermittlung mehr anfällt, sollten Sie die steuerlich relevanten Nachweise geordnet aufbewahren. Das erleichtert Rückfragen des Finanzamts und die Arbeit Ihres Steuerberaters:

  • Rechnung des Fachbetriebs mit ausgewiesenem Steuersatz und Aufstellung der Komponenten
  • Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister mit der Bruttoleistung
  • Zusage des Netzbetreibers und Inbetriebsetzungsprotokoll
  • Jahresabrechnungen der Einspeisevergütung
  • bei gemischt genutzten Gebäuden eine Aufstellung der Wohn- und Gewerbeeinheiten

Heben Sie diese Unterlagen mindestens so lange auf, wie die Anlage läuft, und geben Sie sie bei einem Verkauf des Hauses an die Käufer weiter. Gerade die Bruttoleistung laut Register ist der Wert, an dem die 30-kWp-Grenzen gemessen werden. Wer knapp darüber oder darunter plant, sollte das vorher mit dem Steuerberater besprechen und nicht erst nach der Montage.

Was das für die Wirtschaftlichkeit bedeutet

Für die Rechnung ist die Vereinfachung ein Vorteil: Der Kaufpreis ist ein Nettopreis ohne Umsatzsteuer, die laufenden Erträge bleiben steuerfrei. Beides fließt in eine realistische Amortisationsrechnung ein, siehe Lohnt sich Photovoltaik? und Was kostet eine PV-Anlage 2026?. Vergleichen Sie Angebote deshalb immer auf derselben Basis – ein Angebot mit ausgewiesener Umsatzsteuer für eine Anlage unter 30 kWp auf einem Wohnhaus ist ein Grund nachzufragen.

Wir erstellen Angebote mit korrekt ausgewiesenem Steuersatz und trennen begünstigte von nicht begünstigten Positionen; die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls überlassen wir Ihrem Steuerberater. Zur Einordnung von Förderung und Kosten: Förderberatung oder Anfrage stellen.

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